I. Die seinerzeit minderjährigen Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren zusammen mit ihrer Mutter Erben ihres am 1. Oktober 1974 verstorbenen Vaters. Über den Nachlaß des Vaters wurde Nachlaßverwaltung angeordnet. Zum Nachlaßverwalter war in den Streitjahren Rechtsanwalt G bestellt. Die Kläger bezogen neben den Einnahmen aus dem Nachlaß keine weiteren Einkünfte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte die Kläger für die aus dem Nachlaß stammenden (einheitlich und gesondert festgestellten) Einkünfte zur Einkommensteuer. Die Einkommensteuerbescheide waren adressiert an den jeweiligen Kläger mit dem Zusatz "zu Händen Frau P als gesetzliche Vertreterin". Während der jeweiligen Einspruchsverfahren erging eine Reihe von Änderungsbescheiden mit derselben Adressierung. Einsprüche und Klagen hatten keinen Erfolg.
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