BFH - Urteil vom 10.04.1991
II R 118/86
Normen:
BewG § 109 Abs. 1, §§ 10, 9 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1478
BB 1991, 1623
BFHE 164, 448
BFHE 164, 449
BStBl II 1991, 620
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 10.04.1991 (II R 118/86) - DRsp Nr. 1996/11066

BFH, Urteil vom 10.04.1991 - Aktenzeichen II R 118/86

DRsp Nr. 1996/11066

»Hat bei einem gegenseitigen Vertrag der zur Sachleistung Verpflichtete die ihm obliegende Leistung noch nicht erbracht, der Gläubiger dieser Leistung aber bereits vorausgezahlt (schwebendes Geschäft), so ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens des Sachleistungsverpflichteten der Teilwert der Sachleistungsverpflichtung in gleicher Höhe zu bemessen wie die empfangene Vorausleistung. Dies gilt auch für schwebende Geschäfte, die auf die Übertragung von Grundbesitz gerichtet sind; die Sachleistungsverpflichtung ist nicht mit dem für das Grundstück maßgebenden Steuerwert (Einheitswert zuzüglich 40 v. H.) anzusetzen. Änderung der Rechtsprechung (vgl. BFHE 125, 75, BStBl II 1978. 398).«

Normenkette:

BewG § 109 Abs. 1, §§ 10, 9 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, wie sich ein von der Klägerin mit der zum Sanierungsträger bestellten Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) am 2. Juli 1980 abgeschlossener Vertrag über den Verkauf von im Sanierungsgebiet belegenen Betriebsgrundstücken und den Kauf eines außerhalb des Sanierungsgebietes belegenen Ersatzgrundstücks auf die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1981 und den 1. Januar 1982 auswirkt.