I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) betreiben seit 1965 ein lüftungstechnisches Unternehmen, zunächst in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ab dem 1. Januar 1978 in Form einer GmbH; sie waren bzw. sind zu je 50 v. H. an den Unternehmen beteiligt.
Mit Kaufvertrag vom 28. Juli 1977 erwarben sie je zur Hälfte das unbebaute Grundstück A-Straße 91 in B, das sie mit einer Betriebshalle mit Büro- und Sozialräumen bebauten. Die Baukosten beliefen sich auf 417.560 DM. Tag der Bauabnahme war der 21. März 1978. Ab dem 1. April 1978 vermieteten sie die Halle an die GmbH, die ihr Unternehmen bis dahin in anderweitig gemieteten Räumen betrieben hatte. Die Mietzahlungen der GmbH erklärten sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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