BFH - Urteil vom 13.11.1991
I R 102/88
Normen:
AktG (1965) § 152 Abs. 7 ; BetrAVG §§ 7, 10 ; HGB (n.F.) § 249 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1992, 603
BFHE 166, 222
BStBl II 1992, 336
KTS 1992, 484
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 13.11.1991 (I R 102/88) - DRsp Nr. 1996/11265

BFH, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen I R 102/88

DRsp Nr. 1996/11265

»1. Rückstellungen für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein können nicht gebildet werden. 2. Dies gilt auch insoweit, als die künftigen Beiträge erforderlich sind, um die Ansprüche von Personen zu befriedigen, denen am Bilanzstichtag unverfallbare Anwartschaften gegenüber Arbeitgebern zustehen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist bzw. bei denen Umstände eingetreten sind, die gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 BetrAVG der Eröffnung des Konkursverfahrens gleichstehen.«

Normenkette:

AktG (1965) § 152 Abs. 7 ; BetrAVG §§ 7, 10 ; HGB (n.F.) § 249 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gewährte ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung in einer Form, die beim Pensionssicherungsverein (PSV) sicherungspflichtig ist. Die Steuerbilanz der Klägerin auf den 31. Dezember 1983 weist eine Rückstellung in Höhe von 162.600 DM aus, die wie folgt erläutert wird:

"In die Rückstellung für den Pensionssicherungsverein wurde der Barwert der künftigen Beiträge, berechnet nach der Ewige-Renten-Formel, eingestellt."

Eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung erkannte diese Rückstellung nicht an. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) in dem das Streitjahr betreffenden Körperschaftsteuerbescheid.