BFH - Urteil vom 16.04.1991
VIII R 74/87
Normen:
GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1991, 1558
BB 1991, 1990
BFHE 164, 347
BStBl II 1991, 844
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 16.04.1991 (VIII R 74/87) - DRsp Nr. 1996/11043

BFH, Urteil vom 16.04.1991 - Aktenzeichen VIII R 74/87

DRsp Nr. 1996/11043

»Gewerblicher Grundstückshandel und keine private Vermögensverwaltung liegt vor, wenn Miteigentumsanteile an einem Grundstück unter der Bedingung veräußert werden, daß die Käufer gemeinschaftlich ein Gebäude mit Eigentumswohnungen nach Plänen des Veräußerers zu errichten haben.«

Normenkette:

GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr als Gastwirt, die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), seine Ehefrau, als Hausfrau tätig. Die Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 7. August 1979 das bebaute Grundstück B-Straße zu je 1/2 als Miteigentümer. Das Grundstück hat eine Größe von 2.756 qm. Der Kaufpreis betrug 500.000 DM.

Schon vor Erwerb des Grundstücks fragten die Kläger am 1. August 1979 durch ihren Architekten beim Bauordnungsamt an, ob eine Bebauung des Grundstücks mit sieben Häusern, einer Gaststätte, sowie mit zwei Tennisplätzen genehmigt werden würde. Die Bauvoranfrage stieß wegen der örtlichen Gegebenheiten auf Vorbehalte der Stadtverwaltung.