BFH - Urteil vom 18.04.1991
IV R 13/90
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1778
BFHE 164, 419
BStBl II 1991, 751
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 18.04.1991 (IV R 13/90) - DRsp Nr. 1996/11060

BFH, Urteil vom 18.04.1991 - Aktenzeichen IV R 13/90

DRsp Nr. 1996/11060

»1. Zur Geltendmachung von Aufwendungen für Kleidung, die auch privat genutzt werden kann. 2. Aufwendungen einer Instrumentalsolistin für Abendkleider und schwarze Hosen können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1984 in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August nichtselbständig und in der Folgezeit selbständig als Musikerin und Solistin tätig.

Die von ihr als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für die Beschaffung von Bühnenkleidung erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) bei der Einkommensteuerveranlagung nicht an. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Auf ihre Klage setzte das Finanzgericht (FG) die Einkommensteuer 1984 unter Berücksichtigung von Aufwendungen für zwei "Konzertkleider" (Kaufpreis 3.390 DM, bzw. 359 DM) sowie für zwei schwarze Hosen (Kaufpreis je Hose 139 DM) in Höhe von insgesamt 4.027 DM als Betriebsausgaben niedriger fest und wies die Klage im übrigen ab.

Mit seiner auf Beschwerde durch den Senat zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II. Die Revision ist begründet.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben; die Klage ist abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).