I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Arbeitnehmer der X-AG. Anfang 1981 veräußerte er einen im Jahre 1979 von seinem Arbeitgeber verbilligt erworbenen "Jahreswagen" an seinen Steuerberater zum Kaufpreis von 18.000 DM zuzüglich 2.340 DM Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wurde im Kaufvertrag offen ausgewiesen.
Nach der Veräußerung reichte der Kläger dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) eine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 1981 ein, in der er die aus dem Veräußerungsgeschäft zu zahlende Umsatzsteuer nach Abzug des Steuerabzugsbetrags gemäß §
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