BFH - Urteil vom 20.02.1991
X R 191/87
Normen:
EStG § 2 Abs. 4, § 10b Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 26b;
Fundstellen:
BB 1991, 1478
BB 1991, 1989
BFHE 164, 235
BStBl II 1991, 690
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 20.02.1991 (X R 191/87) - DRsp Nr. 1996/11019

BFH, Urteil vom 20.02.1991 - Aktenzeichen X R 191/87

DRsp Nr. 1996/11019

»Zahlungen eines Steuerpflichtigen, die dieser zur Erhaltung des unter Denkmalschutz stehenden Einfamilienhauses seiner mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehefrau leistet, sind nicht als Spende (§ 10b Abs. 1 EStG) abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 4, § 10b Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 26b;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1978 bis 1982 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie bewohnten eine unter Denkmalschutz stehende Burg, die als Einfamilienhaus bewertet war. Die Burg gehörte zunächst dem Kläger, der sie mit Wirkung ab 1. Januar 1978 der Klägerin schenkte.