BFH - Urteil vom 21.02.1991 (IV R 46/86) - DRsp Nr. 1996/10954
BFH, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen IV R 46/86
DRsp Nr. 1996/10954
»1. Werden Eigenmittel für betriebliche Zwecke und deshalb Fremdmittel für private Zwecke verwendet, so sind die Schuldzinsen keine Betriebsausgaben.2. Wird ein Kredit für private Zwecke aufgenommen, sind die Schuldzinsen auch dann keine Betriebsausgaben, wenn die Darlehensmittel zunächst auf ein dem betrieblichen Zahlungsverkehr dienendes Kontokorrentkonto geleitet und von dort der privaten Verwendung zugeführt werden.«
Normenkette:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, 2 ;
Gründe:
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