I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der am 1. Juli 1925 geborene Kläger war im Bergbau beschäftigt. Er erhielt nach einer Zechenstillegung bis zum 30. Juni 1985 -der Vollendung seines 60.Lebensjahres- Knappschaftsausgleichsleistungen nach § 98a des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG); seit dem 1. Juli 1985 bezieht er vorzeitiges Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 2 RKG. Nach dem Bescheid der Bundesknappschaft vom 25. Juli 1985 liegt der Leistung ein Versicherungsfall vom 30. Juni 1985 zugrunde.
In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1986 unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Knappschaftsrente mit einem Ertragsanteil von 29 v.H. der Steuer. Mit Einspruch und Klage machten die Kläger geltend, der Ertragsanteil betrage 9 v.H. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.
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