BFH - Urteil vom 22.02.1991
III R 35/87
Normen:
AO §§ 144, 145, 218, 222 Abs. 1 ; AO (1977) § 171 Abs. 2, 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; EGAO Art. 97 § 9, § 10; EStDV § 65 ; EStG § 33b;
Fundstellen:
BB 1991, 1410
BB 1991, 2511
BFHE 164, 198
BStBl II 1991, 717

BFH - Urteil vom 22.02.1991 (III R 35/87) - DRsp Nr. 1996/11011

BFH, Urteil vom 22.02.1991 - Aktenzeichen III R 35/87

DRsp Nr. 1996/11011

»Die Änderung von Einkommensteuerbescheiden, die vor dem 1.1.1977 ergangen sind, richtet sich seit Inkrafttreten der AO 1977 nach neuem Recht. Eine Änderung solcher Bescheide zugunsten des Steuerpflichtigen wegen eines mit Wirkung für die Vergangenheit erlassenen Grundlagenbescheids einer fachfremden Behörde ist nur innerhalb der Verjährungsfristen der §§ 144 f. AO zulässig.«

Normenkette:

AO §§ 144, 145, 218, 222 Abs. 1 ; AO (1977) § 171 Abs. 2, 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; EGAO Art. 97 § 9, § 10; EStDV § 65 ; EStG § 33b;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die Eltern der im Jahre 1963 geborenen Tochter B, die seit ihrer Geburt zu 100 % in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Im Jahre 1973 beantragten die Kläger, ihnen den Freibetrag nach § 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) für die Veranlagungszeiträume 1970 bis 1972, für die lediglich vorläufige Bescheide erlassen worden waren, zu gewähren. Dem Antrag war eine amtsärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes des Landkreises W vom 13. August 1973 beigefügt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) entsprach dem Antrag und bewilligte den Freibetrag den Klägern ab Veranlagungszeitraum 1970.