BFH - Urteil vom 22.05.1991
I R 32/90
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 5 ; DBA-Österreich Art. 15 Abs. 3; EStG (1977) § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, §§ 6, 7, 32b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2265
BB 1991, 2289
BFHE 165, 197
BStBl II 1992, 94
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 22.05.1991 (I R 32/90) - DRsp Nr. 1996/11141

BFH, Urteil vom 22.05.1991 - Aktenzeichen I R 32/90

DRsp Nr. 1996/11141

»1. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb einer ausländischen Personenhandelsgesellschaft, die über keine Betriebsstätte im Inland verfügt, ist gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, soweit er für Zwecke des Progressionsvorbehaltes von Bedeutung ist. 2. Bei der Ermittlung des Gewinns können Rücklagen und Abschreibungen nicht berücksichtigt werden, soweit es für sie an einer Rechtsgrundlage im deutschen Steuerrecht fehlt. 3. Die Höhe der Gewerbesteuerrückstellung bestimmt sich nach dem maßgebenden ausländischen Gewerbesteuerrecht, das auf den ausländischen Gewinnermittlungsvorschriften aufbaut.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 5 ; DBA-Österreich Art. 15 Abs. 3; EStG (1977) § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, §§ 6, 7, 32b Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die Kommanditisten der X-GmbH & Co. KG, einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in S.