I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) errichtete im Jahre 1963 ein Einfamilienhaus. Zu dessen Finanzierung nahm sie neben einem Bauspardarlehen ein auf dem Einfamilienhausgrundstück hypothekarisch gesichertes Darlehen in Höhe von 40.000 DM auf; ferner ein Darlehen in Höhe von 35.000 DM, das durch Eintragung eines Grundpfandrechtes auf einem 1/3 Miteigentumsanteil der Klägerin an einem Grundstück in K gesichert wurde.
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