BFH - Urteil vom 23.01.1991
X R 37/86
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a;
Fundstellen:
BB 1991, 1099
BB 1991, 827
BFHE 163, 376
BStBl II 1991, 398
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 23.01.1991 (X R 37/86) - DRsp Nr. 1996/10918

BFH, Urteil vom 23.01.1991 - Aktenzeichen X R 37/86

DRsp Nr. 1996/10918

»Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Grundstück gegen Leibrente veräußert, können die für das fortgeführte Darlehen aufgewendeten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen abziehbar sein. Auf die Frage, ob der Darlehensgeber mit der Zweckänderung einverstanden ist, kommt es nicht an (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 7.8.1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) errichtete im Jahre 1963 ein Einfamilienhaus. Zu dessen Finanzierung nahm sie neben einem Bauspardarlehen ein auf dem Einfamilienhausgrundstück hypothekarisch gesichertes Darlehen in Höhe von 40.000 DM auf; ferner ein Darlehen in Höhe von 35.000 DM, das durch Eintragung eines Grundpfandrechtes auf einem 1/3 Miteigentumsanteil der Klägerin an einem Grundstück in K gesichert wurde.