Gründe:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Er ermittelt seinen Gewinn mittels Einnahmeüberschußrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Im Jahre 1968 erwarb er von dem im April 1900 geborenen Herrn A eine Versicherungs-Rechtsberatungspraxis. Als Gegenleistung verpflichtete er sich, dem Veräußerer und dessen Ehefrau eine lebenslängliche Rente i.H. von 1.000 DM monatlich zu zahlen. In dem Vertrag wurde eine Wertsicherung vereinbart, derzufolge sich der zu zahlende Betrag nach Maßgabe der Lohnentwicklung bei den nordrhein-westfälischen Bierbrauern erhöhen oder ermäßigen sollte.