BFH - Urteil vom 23.05.1991
IV R 48/90
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 11 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1925
BB 1991, 2134
BFHE 164, 532
BStBl II 1991, 796
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 23.05.1991 (IV R 48/90) - DRsp Nr. 1996/11087

BFH, Urteil vom 23.05.1991 - Aktenzeichen IV R 48/90

DRsp Nr. 1996/11087

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, den Barwert der Verpflichtung aus einer wertgesicherten Veräußerungsrente bei Eintritt des Wertsicherungsfalles gewinnmindernd zu erhöhen hat.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, § 11 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Er ermittelt seinen Gewinn mittels Einnahmeüberschußrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Im Jahre 1968 erwarb er von dem im April 1900 geborenen Herrn A eine Versicherungs-Rechtsberatungspraxis. Als Gegenleistung verpflichtete er sich, dem Veräußerer und dessen Ehefrau eine lebenslängliche Rente i.H. von 1.000 DM monatlich zu zahlen. In dem Vertrag wurde eine Wertsicherung vereinbart, derzufolge sich der zu zahlende Betrag nach Maßgabe der Lohnentwicklung bei den nordrhein-westfälischen Bierbrauern erhöhen oder ermäßigen sollte.