BFH - Urteil vom 23.11.1988
II R 199/84
Normen:
BewG § 78 Abs. 1 S. 1; II. BVO § 42 ; II. WoBauG § 92a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 138
BStBl II 1989, 159
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

BFH - Urteil vom 23.11.1988 (II R 199/84) - DRsp Nr. 1996/13244

BFH, Urteil vom 23.11.1988 - Aktenzeichen II R 199/84

DRsp Nr. 1996/13244

»Die Grundsteuervergünstigung für eine steuerbegünstigte Wohnung erstreckt sich auch auf den auf demselben Grundstück errichteten befestigten Stellplatz.«

Normenkette:

BewG § 78 Abs. 1 S. 1; II. BVO § 42 ; II. WoBauG § 92a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schuf im Jahre 1978 auf ihrem Grundstück in der Stadt S ein Reihenhaus mit einer Wohnung. Die Wohnung wurde am 31. Oktober 1978 bezugsfertig und durch Bescheid der Bauaufsichtsbehörde vom 21. Mai 1979 als steuerbegünstigt i.S. des § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG) anerkannt. Außerdem stellte die Klägerin (eine Auflage der Baubehörde erfüllend) auf dem Grundstück einen Stellplatz her, d.h. eine Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. Die Stellplatzfläche befestigte sie mit Verbundpflastersteinen. Reihenhaus und Stellplatz sind vermietet.