I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schuf im Jahre 1978 auf ihrem Grundstück in der Stadt S ein Reihenhaus mit einer Wohnung. Die Wohnung wurde am 31. Oktober 1978 bezugsfertig und durch Bescheid der Bauaufsichtsbehörde vom 21. Mai 1979 als steuerbegünstigt i.S. des §
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