GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1195
BB 1990, 1613
BFHE 160, 284
BStBl II 1990, 590
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,
BFH - Urteil vom 24.01.1990 (II R 94/87) - DRsp Nr. 1996/13539
BFH, Urteil vom 24.01.1990 - Aktenzeichen II R 94/87
DRsp Nr. 1996/13539
»Bei der Auslegung des grunderwerbsteuerrechtlichen Begriffs des Gegenstands des Erwerbsvorgangs tritt für die Beantwortung der Frage, ob ein Zusammenhang zwischen mehreren Verträgen besteht und ein einheitlicher Leistungsgegenstand vorliegt, das für die zivilrechtliche Beurteilung maßgebliche subjektive Moment zurück, vielmehr kommt dem objektiven Zusammenhang ausschlaggebende Bedeutung zu.«
Normenkette:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 ;
Gründe:
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