BFH - Urteil vom 24.04.1991
XI R 9/87
Normen:
EStG § 3 Nr. 9, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1327
BB 1991, 1469
BFHE 164, 279
BStBl II 1991, 723
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 24.04.1991 (XI R 9/87) - DRsp Nr. 1996/11030

BFH, Urteil vom 24.04.1991 - Aktenzeichen XI R 9/87

DRsp Nr. 1996/11030

»Abfindungen zur Abgeltung einer betrieblichen Rentenanwartschaft sind dann nicht steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bereits einen unverfallbaren Anspruch auf spätere Versorgungsleistungen erworben hatte.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9, § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten, ob eine Abfindung für eine Betriebsrentenanwartschaft gemäß § 3 Nr. 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1983 (EStG) steuerfrei ist.

Der am 1. März 1931 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 1. Januar 1971 bei der Firma W GmbH (GmbH) als technischer Leiter beschäftigt (Anstellungsvertrag vom 27. Juli 1970); zuvor war er seit dem 1. Januar 1960 für verschiedene Firmen der B-Gruppe tätig, zuletzt vom 1. August 1968 bis 31. Dezember 1970 für die H GmbH, damals eine Tochtergesellschaft der B-GmbH. Die Altersversorgung des Klägers ist in Nr. 7 des Vertrags vom 27. Juli 1970 geregelt. Dort heißt es -auszugsweise-:

"Altersversorgung:

alternativ.

a) Ihre Altersversorgung richtet sich nach der am 1.7.70

gültigen Ruhegeldzusage Ihrer bisherigen Arbeitgeberin

H, Mitglied der B-Gruppe.

b) Altersrente, beginnend mit dem Ausscheiden des Berechtigten aus den

Diensten der Firma nach Vollendung des 65. Lebensjahres im Dienste der

Firma.

Die Höhe der Versorgungsleistung beträgt 30 % des letzten