I. Die Beteiligten streiten, ob eine Abfindung für eine Betriebsrentenanwartschaft gemäß §
Der am 1. März 1931 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 1. Januar 1971 bei der Firma W GmbH (GmbH) als technischer Leiter beschäftigt (Anstellungsvertrag vom 27. Juli 1970); zuvor war er seit dem 1. Januar 1960 für verschiedene Firmen der B-Gruppe tätig, zuletzt vom 1. August 1968 bis 31. Dezember 1970 für die H GmbH, damals eine Tochtergesellschaft der B-GmbH. Die Altersversorgung des Klägers ist in Nr. 7 des Vertrags vom 27. Juli 1970 geregelt. Dort heißt es -auszugsweise-:
"Altersversorgung:
alternativ.
a) Ihre Altersversorgung richtet sich nach der am 1.7.70
gültigen Ruhegeldzusage Ihrer bisherigen Arbeitgeberin
H, Mitglied der B-Gruppe.
b) Altersrente, beginnend mit dem Ausscheiden des Berechtigten aus den
Diensten der Firma nach Vollendung des 65. Lebensjahres im Dienste der
Firma.
Die Höhe der Versorgungsleistung beträgt 30 % des letzten
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