I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben aufgrund Kaufvertrags vom 28. Dezember 1981 zwei Wohnungseigentumsrechte, für die jeweils ein gesondertes Grundbuchblatt geführt wurde, zum Kaufpreis von insgesamt 349.000 DM. Jedes Wohnungseigentumsrecht hatte sich ursprünglich auf je eine Wohnung bezogen. Die beiden nebeneinander liegenden Wohnungen hatte aber schon der Veräußerer durch zwei Mauerdurchbrüche zu einer Wohnung verbunden. Die einheitliche Wohnung besaß seitdem nur noch einen Eingang und eine Küche. Sie wurde auf den 1. Januar 1983 als ein Einfamilienhaus bewertet. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1983 erhöhte Absetzungen nach §
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