BFH - Urteil vom 25.07.1991 (III R 52/88) - DRsp Nr. 1996/11149
BFH, Urteil vom 25.07.1991 - Aktenzeichen III R 52/88
DRsp Nr. 1996/11149
»1. Durch die deutsche Einigung sind nicht rückwirkend (für noch nicht bestandskräftige Veranlagungen) die Voraussetzungen dafür entfallen, daß bei Unterhaltsleistungen an Bewohner der ehemaligen DDR die Bedürftigkeit der Empfänger in der Regel zu unterstellen war.2. Der Grundsatz, daß Unterhaltsleistungen, die im Laufe eines Kalenderjahres geleistet werden, nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden dürfen, galt auch im Verhältnis zu Empfängern in der ehemaligen DDR.«
Normenkette:
EStG 1986 § 33a Abs. 1, Abs. 4 S. 1;
Gründe:
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