BFH - Urteil vom 26.02.2002
IX R 75/00
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 2 §§ 4 8 S. 2 ; EStG § 10e Abs. 2 ; II. WoBauG § 17 ; WoFG § 16 Abs. 1 Nr. 3 ; Zweite BVO §§ 42 44 ;
Fundstellen:
BB 2002, 982
BFH/NV 2002, 838
BFHE 198, 435
BStBl II 2002, 336
DB 2002, 1922
DStR 2002, 761
NJW 2002, 2816
NZM 2002, 535
Vorinstanzen:
FG Hessen,

BFH - Urteil vom 26.02.2002 (IX R 75/00) - DRsp Nr. 2002/4921

BFH, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen IX R 75/00

DRsp Nr. 2002/4921

»1. Wird unter wesentlichem Bauaufwand zusätzlicher Wohnraum geschaffen, der mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere gesondert zu beurteilende Objekte (Erweiterungen) i.S. des § 2 Abs. 2 EigZulG. 2. Die Wohnung und ihre Erweiterung müssen zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 EigZulG genutzt werden, damit die Erweiterung gefördert werden kann.«

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 2 §§ 4 8 S. 2 ; EStG § 10e Abs. 2 ; II. WoBauG § 17 ; WoFG § 16 Abs. 1 Nr. 3 ; Zweite BVO §§ 42 44 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb von ihren Eltern 1994 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Im notariellen Grundstücksübergabevertrag behielten sich die Eltern ein Wohnungsrecht an der von ihnen genutzten Erdgeschosswohnung, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Bad und Balkon vor. Die Wohnung im Obergeschoss nutzt die Klägerin mit ihrer Familie zu eigenen Wohnzwecken.

1997 errichtete die Klägerin einen Anbau und erweiterte dadurch die Erd- und die Obergeschosswohnung jeweils um einen 13,68 qm großen Wohnraum. Ferner schuf sie einen zusätzlichen Kellerraum. Der Herstellungsaufwand dieser Baumaßnahme betrug 127 896 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diesen Aufwand bei der Bemessung der Eigenheimzulage ab 1998 nur insoweit, als er anteilig auf die im Obergeschoss befindliche Wohnung entfiel.