BFH - Urteil vom 26.03.1991
IX R 104/86
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStR (1978) Abschn. 163 Abs. 1 ; StBauFG § 43 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1991, 1327
BB 1991, 1989
BFHE 164, 263
BStBl II 1992, 999
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 26.03.1991 (IX R 104/86) - DRsp Nr. 1996/11026

BFH, Urteil vom 26.03.1991 - Aktenzeichen IX R 104/86

DRsp Nr. 1996/11026

»1. Zuschüsse, die eine Gemeinde nach § 43 Abs. 3 S. 2 StBauFG für die Durchführung bestimmter Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, unabhängig von der Nutzung des Gebäudes gewährt, mindern die Herstellungskosten und sind nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln. 2. Die Herstellungskosten sind entgegen Abschn. 163 Abs. 1 EStR 1978 auch dann um einen Zuschuß gemäß § 43 Abs. 3 S. 2 StBauFG zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige im Vorjahr einen Zuschuß als Einnahme behandelt hatte.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStR (1978) Abschn. 163 Abs. 1 ; StBauFG § 43 Abs. 3 S. 2;

Gründe: