BFH - Urteil vom 26.04.1991
III R 48/89
Normen:
EStG (1987) § 33a Abs. 1, 4; Wehrsoldgesetz § 9 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1409
BFHE 164, 286
BStBl II 1991, 716
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 26.04.1991 (III R 48/89) - DRsp Nr. 1996/11032

BFH, Urteil vom 26.04.1991 - Aktenzeichen III R 48/89

DRsp Nr. 1996/11032

»1. Ein Entlassungsgeld nach § 9 des Wehrsoldgesetzes, das einem Wehrpflichtigen am letzten Tag seines Grundwehrdienstes ausgezahlt worden ist, gehört - wie der Wehrsold - zu den Bezügen i.S. des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG. Eltern, die ihrem Sohn nach der Entlassung Unterhalt leisten, müssen sich diesen Betrag mindernd anrechnen lassen. 2. Da das Entlassungsgeld - als Überbrückungshilfe - auf die Zeit nach Beendigung des Grundwehrdienstes entfällt, unterbleibt die Anrechnung jedoch, wenn die Eltern nur während der Dauer des Wehrdienstes Unterhalt geleistet haben.«

Normenkette:

EStG (1987) § 33a Abs. 1, 4; Wehrsoldgesetz § 9 ;

Gründe:

I. Der geschiedene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aus seiner Ehe ist der im Mai 1966 geborene Sohn T hervorgegangen, der im Streitjahr 1987 in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni seinen Wehrdienst ableistete. Während dieser Zeit unterstützte ihn der Kläger mit insgesamt 1.200 DM.

Der Sohn des Klägers hatte im ersten Halbjahr 1987 folgende eigene Bezüge:

Wehrsold 2.072,90 DM

Sachbezüge:

Gemeinschaftsunterkunft 580,80 DM

Verpflegung 1.603,80 DM

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4.257,50 DM.

Außerdem erhielt der Sohn anläßlich seiner Entlassung aus der Bundeswehr am 30. Juni 1987 gemäß § 9 des Wehrsoldgesetzes ein Entlassungsgeld in Höhe von 1.110 DM.