BFH - Urteil vom 26.04.1991 (III R 69/87) - DRsp Nr. 1996/11062
BFH, Urteil vom 26.04.1991 - Aktenzeichen III R 69/87
DRsp Nr. 1996/11062
»1. Aus der Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 28 des Ausländergesetzes durch die zuständigen Behörden (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß die Verfolgung des Asylberechtigten auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne der Rechtsprechung des BFH zu § 33EStG beruht.2. Durch § 33aEStG 1953 i.V.m. § 52 Abs. 24EStG 1983 (Abs. 22 EStG 1990; sog. Flüchtlingsfreibetrag) werden - neben den sonstigen in der Vorschrift genannten Anspruchsberechtigten - nur die durch das NS-Regime politisch Verfolgten steuerlich begünstigt. Anderen politisch Verfolgten, beispielsweise den gemäß § 28 des Ausländergesetzes Asylberechtigten, steht der Flüchtlingsfreibetrag nicht zu.«
Normenkette:
EStG 1953 § 33a; EStG 1990 §§ 33, 52 Abs. 22 ;
Gründe:
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