BFH - Urteil vom 27.02.1991 (XI R 14/87) - DRsp Nr. 1996/10960
BFH, Urteil vom 27.02.1991 - Aktenzeichen XI R 14/87
DRsp Nr. 1996/10960
»1. Kosten für den Abbruch eines Wirtschaftsguts, die in Zusammenhang mit der Veräußerung eines anderen Wirtschaftsguts anfallen, sind keine Veräußerungskosten.2. Der Veräußerungspreis ist nur um den Buchwert des veräußerten, nicht um den des vom Veräußerer abgebrochenen Wirtschaftsguts zu mindern.«
Normenkette:
EStG § 6 b Abs. 2 ;
Gründe:
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