BFH - Urteil vom 27.02.1991
XI R 14/87
Normen:
EStG § 6 b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1014
BFHE 163, 571
BStBl II 1991, 628
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 27.02.1991 (XI R 14/87) - DRsp Nr. 1996/10960

BFH, Urteil vom 27.02.1991 - Aktenzeichen XI R 14/87

DRsp Nr. 1996/10960

»1. Kosten für den Abbruch eines Wirtschaftsguts, die in Zusammenhang mit der Veräußerung eines anderen Wirtschaftsguts anfallen, sind keine Veräußerungskosten. 2. Der Veräußerungspreis ist nur um den Buchwert des veräußerten, nicht um den des vom Veräußerer abgebrochenen Wirtschaftsguts zu mindern.«

Normenkette:

EStG § 6 b Abs. 2 ;

Gründe: