BFH - Urteil vom 27.03.1991 (VI R 126/87) - DRsp Nr. 1996/11027
BFH, Urteil vom 27.03.1991 - Aktenzeichen VI R 126/87
DRsp Nr. 1996/11027
1. Die Gewährung unentgeltlichen Haustrunks an Arbeitnehmer des Brauereigewerbes war auch in den Streitjahren 1971 bis 1975 ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.2. Der Arbeitnehmer als Steuerschuldner kann sich nicht darauf berufen, daß die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner wegen Nichtbeanstandung der steuerlichen Behandlung des Haustrunks in einer Vorprüfung gegen Treu und Glauben verstoßen könnte.«