BFH - Urteil vom 27.09.1990
I R 181/87
Normen:
EStG §§ 26, 42a ; EStG (vor dem WoBauFG 1989WoBauFG 1989) §§ 32b, 46 Abs. 2 Nr. 1 ; Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation Art. 16;
Fundstellen:
BB 1991, 198
BFHE 162, 284
BStBl II 1991, 84
NJW 1991, 655
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 27.09.1990 (I R 181/87) - DRsp Nr. 1996/11769

BFH, Urteil vom 27.09.1990 - Aktenzeichen I R 181/87

DRsp Nr. 1996/11769

»1. Steuerfreie Einkünfte aus einer Tätigkeit beim Europäischen Patentamt sind in die Berechnung des Einkommensteuersatzes einzubeziehen. Sie führen unter den weiteren Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu einer Veranlagung. 2. Ehegatten sind auch dann gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zusammenzuveranlagen, wenn ein Ehepartner lediglich steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte (über 800 DM) bezieht, es sei denn, sie haben ausdrücklich getrennte Veranlagung gewählt.«

Normenkette:

EStG §§ 26, 42a ; EStG (vor dem WoBauFG 1989WoBauFG 1989) §§ 32b, 46 Abs. 2 Nr. 1 ; Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation Art. 16;

Gründe:

I. Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger), die im Streitjahr (1983) die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllten, erzielten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei einem Einkommen des Klägers in Höhe von 31.408 DM beantragten sie die Durchführung eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs.