I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und beziehen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie arbeiten in A und wohnen dort in einem Hochhaus zur Miete. Im Streitjahr 1988 gehörte zum Haushalt ein -damals 19 Jahre alter- Sohn, der sich in einem Ausbildungsverhältnis befand. 1981 erwarben die Kläger ein unbebautes Grundstück in der ca. 200 km von A entfernten Gemeinde B. Das Grundstück liegt laut Festsetzung des Bebauungsplans in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Kläger errichteten auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Garage, das am 1. Dezember 1987 bezugsfertig wurde. Das Haus besteht aus Keller-, Erd- und Dachgeschoß. Im Erdgeschoß befinden sich Schlafzimmer, Kinderzimmer, Gästezimmer, Wohnzimmer mit Eßplatz, Küche, Bad und WC (Gesamtfläche ungefähr 122 qm); das Dachgeschoß ist als Speicher vorgesehen.
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