BFH - Urteil vom 28.03.1990
X R 160/88
Normen:
BauNVO § 10 Abs. 1 ; EStG §§ 10e Abs. 1 S. 2, 34 f., § 39a Abs. 1 Nr. 6, 42b Abs. 3 S. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BB 1990, 1763
BB 1990, 2241
BFHE 160, 481
BStBl II 1990, 815
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 28.03.1990 (X R 160/88) - DRsp Nr. 1996/13586

BFH, Urteil vom 28.03.1990 - Aktenzeichen X R 160/88

DRsp Nr. 1996/13586

»Unter Ferien- oder Wochenendwohnungen i. S. des § 10 e EStG sind Wohnungen zu verstehen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.«

Normenkette:

BauNVO § 10 Abs. 1 ; EStG §§ 10e Abs. 1 S. 2, 34 f., § 39a Abs. 1 Nr. 6, 42b Abs. 3 S. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und beziehen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie arbeiten in A und wohnen dort in einem Hochhaus zur Miete. Im Streitjahr 1988 gehörte zum Haushalt ein -damals 19 Jahre alter- Sohn, der sich in einem Ausbildungsverhältnis befand. 1981 erwarben die Kläger ein unbebautes Grundstück in der ca. 200 km von A entfernten Gemeinde B. Das Grundstück liegt laut Festsetzung des Bebauungsplans in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Kläger errichteten auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Garage, das am 1. Dezember 1987 bezugsfertig wurde. Das Haus besteht aus Keller-, Erd- und Dachgeschoß. Im Erdgeschoß befinden sich Schlafzimmer, Kinderzimmer, Gästezimmer, Wohnzimmer mit Eßplatz, Küche, Bad und WC (Gesamtfläche ungefähr 122 qm); das Dachgeschoß ist als Speicher vorgesehen.