I. 1. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und zwei weitere Personen (B und P) hatten 1965 zu je 1/3 Miteigentum umfangreichen Grundbesitz in Nordrhein-Westfalen erworben und darauf in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 300 Ferienhäuser sowie Gebäude und Anlagen für Sport-, Kur- und Erholungszwecke errichtet. Nach der Parzellierung wurde ein Teil der Grundstücke verkauft und ein Teil mit Erbbaurechten belastet.
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