BFH - Urteil vom 30.04.1991
VIII R 68/86
Normen:
AIG § 2 Abs. 1 S. 3, Abs. 2; EStG § 2a Abs. 3 S. 3, Abs. 4;
Fundstellen:
BB 1991, 1853
BFHE 165, 46
BStBl II 1991, 873
GmbHR 1991, 601
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 30.04.1991 (VIII R 68/86) - DRsp Nr. 1996/11107

BFH, Urteil vom 30.04.1991 - Aktenzeichen VIII R 68/86

DRsp Nr. 1996/11107

»Tauscht ein Teil der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), die eine gewerbliche Betriebsstätte in Kanada unterhält hinsichtlich deren Verluste der Abzug nach § 2 AIG in Anspruch genommen wurde, seine Kommanditbeteiligungen gegen Aktien einer kanadischen Kapitalgesellschaft, die dadurch Gesellschafterin der KG wird, so ist der durch diesen Tauschvorgang bei den ausgeschiedenen Kommanditisten entstandene Gewinn gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 AIG hinzuzurechnen. Der Tauschvorgang stellt keine Umwandlung i.S. des § 2 Abs. 2 AIG dar.«

Normenkette:

AIG § 2 Abs. 1 S. 3, Abs. 2; EStG § 2a Abs. 3 S. 3, Abs. 4;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine inländische Personengesellschaft, die kanadische und amerikanische Betriebstätten unterhält;, der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Gesellschafter der Klägerin. Die Auslandsverluste der Klägerin betrugen für die Jahre 1973 bis 1981 insgesamt mehr als 1,8 Mio DM. Die Gesellschafter hatten im wesentlichen von der Abzugsmöglichkeit dieser Verluste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG) Gebrauch gemacht.