Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin im Zeitraum von Mai 1993 bis Juli 1994 verpflichtet war, für ihre Arbeitnehmer Lohnsteuern einzubehalten, oder ob die bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland keine Lohnsteuern zu zahlen hatten.
In der ersten Jahreshälfte 1992 vereinbarten die beiden Gesellschafter der Klägerin die gemeinsame Ausführung von Bauarbeiten mit portugiesischen Arbeitnehmern auf verschiedenen Baustellen in Deutschland. Vor Beginn der Zusammenarbeit führten die beiden Gesellschafter nach ihren Angaben jeweils in Portugal eigene Bauunternehmen als Einzelunternehmer.
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