BGH vom 05.06.1986
III ZR 12/85
Normen:
BGB § 839 Abs.1;
Fundstellen:
BRS 53 Nr. 30
DRsp I(147)229c
VersR 1986, 1082
WM 1986, 1327

BGH - 05.06.1986 (III ZR 12/85) - DRsp Nr. 1992/3696

BGH, vom 05.06.1986 - Aktenzeichen III ZR 12/85

DRsp Nr. 1992/3696

Amtspflicht eines mit einem kommunalen Enteignungsverfahren befaßten Kommunalbeamten gegenüber dem von der Enteignung Betroffenen, etwaige Auskünfte an Dritte über Gegenstände des Enteignungsverfahrens, insbesondere über die voraussichtliche Höhe der Enteignungsentschädigung, vollständig und richtig zu erteilen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs.1;

»... Das von der [bekl. Stadt] eingeleitete Enteignungsverfahren hinsichtlich des Grundstücks FlSt 38/13 [des Kl.] begründete eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen den Parteien. Auskünfte an Dritte über Gegenstände dieses Verfahrens sind deshalb im Verhältnis zu dem Kl. dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Bekl. zuzurechnen.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Parteien sich vertraglich auf die Überlassung des Grundstücks geeinigt haben. Auch diese Vereinbarung, die in einem anhängigen