»... Das von der [bekl. Stadt] eingeleitete Enteignungsverfahren hinsichtlich des Grundstücks FlSt 38/13 [des Kl.] begründete eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen den Parteien. Auskünfte an Dritte über Gegenstände dieses Verfahrens sind deshalb im Verhältnis zu dem Kl. dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Bekl. zuzurechnen.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Parteien sich vertraglich auf die Überlassung des Grundstücks geeinigt haben. Auch diese Vereinbarung, die in einem anhängigen
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