BGH vom 18.09.1997
VII ZR 242/96
Normen:
BGB §§ 535, 631 ;

BGH - 18.09.1997 (VII ZR 242/96) - DRsp Nr. 1998/1696

BGH, vom 18.09.1997 - Aktenzeichen VII ZR 242/96

DRsp Nr. 1998/1696

(Begründetheit von zur Aufrechnung gegen einen Werklohnanspruch gestellten Schadensersatzansprüchen wegen verzögerter Bauausführung im Hinblick auf dadurch entstandene Mietausfälle)

Normenkette:

BGB §§ 535, 631 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten restlichen Werklohn in Höhe von 191.58O,65 DM aus einem Generalunternehmervertrag vom 17. Januar 1992. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit mehreren Gegenforderungen erklärt, die er u.a. mit einem Mietausfall begründet. Der Vertrag, durch den sich die Klägerin dazu verpflichtet hat, das Gebäude G.-Straße in L. zu sanieren, enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 1

Vertragsgegenstand

1. Gegenstand dieses Vertrages ist die funktionsfähige Vornahme von Erhaltungsumbau bzw. -ausbau und Sanierungsmaßnahmen, gemäß Anlagen l bis 10 dieses Vertrages, an dem Gebäude G.-Straße 13 in L. nach Einheitspreisen mit Termingarantie.

...

§ 2

Vertragsumfang

Der GÜ hat im Rahmen der Einheitspreise sämtliche, zur funktionsfertigen und abnahmefähigen Erstellung erforderlichen Leistungen vorzunehmen, auch wenn sie nicht in den Anlagen enthalten sind.

...".

Der Beklagte hat das Gebäude mit Mietvertrag vom 4. Dezember 1991 zum 1. Januar 1992 an die K. vermietet.

II.