a. »Daß die planerische Ausweisung des hier in Rede stehenden Deponiegeländes zu Wohnzwecken eine Amtspflichtverletzung der bekl. Stadt dargestellt hat, ist durch das erste »Altlasten«-Urteil des Senats (BGHZ 106,323 = DRsp I (147) 243 a-c) bestätigt worden.
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