BGH vom 20.12.1984
VII ZR 340/83
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 633 ;
Fundstellen:
BB 1985, 884
BauR 1985, 317
DB 1985, 1388
DRsp I(138)479b
WM 1985, 522
ZfBR 1985, 173
ZfBR 1990, 133
ZfBR 1991, 20
ZfBR 1992, 170

BGH - 20.12.1984 (VII ZR 340/83) - DRsp Nr. 1992/4587

BGH, vom 20.12.1984 - Aktenzeichen VII ZR 340/83

DRsp Nr. 1992/4587

Kein wirksamer Ausschluß der Haftung für Mangelfolgeschäden durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers, der im besonderen Vertrauen auf die zur Durchführung einer - selbständig zu planenden und auszuführenden - Baumaßnahme erforderlichen Fachkenntnisse beauftragt worden ist (hier: Errichtung einer Klimaanlage zum Schutz hochempfindlicher EDV-Maschinen).

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 633 ;

Tatbestand:

Die klagende Bank ließ 1978 im Dachgeschoß ihres Hauses in O. von der Beklagten eine Teilklimaanlage zur Klimatisierung eines EDV-Raumes erstellen. Mit der Anlage sollten vorgegebene Werte für Temperatur- und Luftfeuchtigkeit zum Betrieb von Datenverarbeitungsgeräten in einem zentralen Belegleseraum erzielt werden. Allein unter Vorgabe der danach zu erreichenden Werte hatten die Architekten der Klägerin die Beklagte zu einem entsprechenden Angebot aufgefordert. Angebote anderer Unternehmen waren nicht eingeholt worden.

Die Beklagte bot unter dem 6. Juni 1978 die Erstellung einer "Teilklimaanlage für EDV-Raum Bahnhofstraße 7" zu einem Preis von 14.973 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an und wies dabei auf ihre "beiliegenden" Lieferbedingungen hin. Ob diese tatsächlich beigefügt waren, ist streitig.

Die Lieferbedingungen lauten in Ziffer VI u.a. wie folgt: