Die klagende Bank ließ 1978 im Dachgeschoß ihres Hauses in O. von der Beklagten eine Teilklimaanlage zur Klimatisierung eines EDV-Raumes erstellen. Mit der Anlage sollten vorgegebene Werte für Temperatur- und Luftfeuchtigkeit zum Betrieb von Datenverarbeitungsgeräten in einem zentralen Belegleseraum erzielt werden. Allein unter Vorgabe der danach zu erreichenden Werte hatten die Architekten der Klägerin die Beklagte zu einem entsprechenden Angebot aufgefordert. Angebote anderer Unternehmen waren nicht eingeholt worden.
Die Beklagte bot unter dem 6. Juni 1978 die Erstellung einer "Teilklimaanlage für EDV-Raum Bahnhofstraße 7" zu einem Preis von 14.973 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an und wies dabei auf ihre "beiliegenden" Lieferbedingungen hin. Ob diese tatsächlich beigefügt waren, ist streitig.
Die Lieferbedingungen lauten in Ziffer VI u.a. wie folgt:
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