Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Mai 1996 wird nicht angenommen, weil das Rechtsmittel im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. Schon die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht vorbehaltlos alles getan, um die von ihr behaupteten internen Kalkulationsirrtümer aufzuklären und das erkennbare Mißtrauen der Klägerin zu zerstreuen (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1985 - VII ZR 188/84, BauR 1986,
Die Beklagte tragt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 2.731.826,50 DM
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