Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Juni 1996 wird nicht angenommen.
Es kann hier allerdings nicht zweifelhaft sein, daß die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Die Frage der Einbeziehung ist von der weiteren Frage zu unterscheiden, ob die VOB/B "als Ganzes" Vertragsbestandteil geworden ist.
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