BGH - Beschluß vom 19.03.1998
VII ZR 368/96
Normen:
ZPO §§ 239, 246 ;

BGH - Beschluß vom 19.03.1998 (VII ZR 368/96) - DRsp Nr. 1998/6669

BGH, Beschluß vom 19.03.1998 - Aktenzeichen VII ZR 368/96

DRsp Nr. 1998/6669

(Ablehnung der Fortführung eines Verfahrens, das wegen des Todes eines von zwei Klägern, die eine BGB -Gesellschaft bildeten, ausgesetzt wurde)

Normenkette:

ZPO §§ 239, 246 ;

Gründe:

1. Nach Einlegung der Revision ist der Kläger zu 1 verstorben. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Kläger hat der Senat das Verfahren mit Beschluß vom 3. Juli 1997 gemäß §§ 239, 246 ZPO ausgesetzt. Inzwischen ist über den Nachlaß des Klägers zu 1 das Konkursverfahren eröffnet worden.

Die Beklagte beantragt, das Verfahren gegenüber dem Kläger zu 2 fortzuführen, weil es mangels notwendiger Streitgenossenschaft auf seiten der Kläger nicht unterbrochen worden sei, in jedem Falle eine Fortsetzung aber zulässig sei.

2. Der Antrag ist nicht begründet.