BGH - Beschluß vom 19.07.2001
IX ZR 319/00
Normen:
BGB § 328 ; MaBV § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
KG,

BGH - Beschluß vom 19.07.2001 (IX ZR 319/00) - DRsp Nr. 2001/10848

BGH, Beschluß vom 19.07.2001 - Aktenzeichen IX ZR 319/00

DRsp Nr. 2001/10848

(Abweisung der Klage gegen einen Bürgen im Rahmen eines Bauträgervertrages)

Normenkette:

BGB § 328 ; MaBV § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich einwandfrei entschieden worden (§ 554 b ZPO).

Die Klage ist unschlüssig. Ansprüche wegen Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte scheiden aus den vom Berufungsgericht zutreffend bezeichneten Gründen aus. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 MaBV hatte nur die Hauptschuldnerin, nicht aber die Bürgin zu beachten. Ein Schaden ist nicht dargetan, weil die Klägerin die für den rechtlich gebotenen Gesamtvermögensvergleich notwendigen Tatsachen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 227/99, WM 2001, 96, 98 m.w.N.) nicht vorgetragen hat.

Vorinstanz: KG,