Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß der Vertrag vom 13. Januar 1972 weder nach § 306 BGB nichtig noch dessen Erfüllung der Übergeberin von Anfang an unmöglich war.