BGH - Beschluß vom 26.09.1991
VII ZR 125/91
Normen:
ZPO § 322 Abs. 2, § 546 ;
Fundstellen:
AnwBl 1992, 498
BGHR ZPO § 322 Abs. 2 Hilfsaufrechnung 6
BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Beschwer 2
BauR 1992, 113
DRsp IV(415)211Nr.2
MDR 1992, 73
NJW 1992, 317
WM 1991, 2045
ZfBR 1992, 30

BGH - Beschluß vom 26.09.1991 (VII ZR 125/91) - DRsp Nr. 1993/1059

BGH, Beschluß vom 26.09.1991 - Aktenzeichen VII ZR 125/91

DRsp Nr. 1993/1059

»Gibt das Berufungsgericht der Klage dem Grunde nach statt, so erhöht sich der Wert der Beschwer der beklagten Partei nicht, wenn hilfsweise geltend gemachte Gegenforderungen nur als Rechnungsposten im Rahmen einer vertraglichen Abrechnung gewürdigt und alsdann verneint werden; eine rechtskräftige Entscheidung über die Gegenforderungen im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO liegt darin nicht.« Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln): Keine rechtskraftfähige Entscheidung bei Abrechnung (§ 322 Abs.2 ZPO). Werden einem Zahlungsanspruch Schadensersatzansprüche als nicht selbständige Ansprüche entgegengehalten, sondern auf der Grundlage der Differenztherorie angenommen, das Schuldverhältnis konzentriere sich allein auf den Zahlungsanspruch derjenigen Partei, die nach Abrechnung aller Aktiv- und Passivposten noch etwas zu fordern habe, handelt es sich um eine Abrechnung, auf die § 322 Abs.2 ZPO nicht anwendbar ist. § 322 Abs.2 ZPO ist eng auszulegen und läßt sich auf solche Abrechnungsverhältnisse verschiedener Rechnungspositionen nicht übertragen, auch wenn im Rahmen dieser Abrechnung Ansprüche der beklagten Partei sachlich beschieden werden.

Normenkette:

ZPO § 322 Abs. 2, § 546 ;

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe