Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die zuerkannten Ansprüche auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden können. Dahingestellt bleiben kann, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Unwirksamkeitsfolge des Art. 10 § 3 MRVG erfasse auch die Bauerrichtungsverpflichtung der Beklagten. Die auf Rückabwicklung des Vertrages in Anspruch genommenen Beklagten können sich auf eine etwaige Unwirksamkeit des Vertrages unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht berufen (§ 242 BGB).
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (97 Abs. 1 ZPO).
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