BGH - Beschluß vom 27.09.2001
VII ZR 102/00
Vorinstanzen:
KG,

BGH - Beschluß vom 27.09.2001 (VII ZR 102/00) - DRsp Nr. 2001/15219

BGH, Beschluß vom 27.09.2001 - Aktenzeichen VII ZR 102/00

DRsp Nr. 2001/15219

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PbvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die zuerkannten Ansprüche auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden können. Dahingestellt bleiben kann, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Unwirksamkeitsfolge des Art. 10 § 3 MRVG erfasse auch die Bauerrichtungsverpflichtung der Beklagten. Die auf Rückabwicklung des Vertrages in Anspruch genommenen Beklagten können sich auf eine etwaige Unwirksamkeit des Vertrages unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht berufen (§ 242 BGB).

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (97 Abs. 1 ZPO).