BGH - Beschluss vom 29.11.2022
XIII ZB 64/21
Normen:
GKG § 50 Abs. 2;
Fundstellen:
NZBau 2023, 189
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Verg 5/21

BGH - Beschluss vom 29.11.2022 (XIII ZB 64/21) - DRsp Nr. 2023/695

BGH, Beschluss vom 29.11.2022 - Aktenzeichen XIII ZB 64/21

DRsp Nr. 2023/695

Grundlage für die Streitwertbemessung ist die Bruttoangebotssumme einschließlich sogenannter "durchlaufender Posten".

Tenor

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 Mio. € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 50 Abs. 2;

Gründe

I. Die Divergenzvorlage betrifft die Streitwertfestsetzung in einem Nachprüfungsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 171 ff. GWB. Dem Verfahren liegt eine Auftragsbekanntmachung zur Vergabe von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr bestehend aus den Losen Ost, Nord und Ost-West des Akku-Netzes Schleswig-Holstein zugrunde. Die Leistungen im Los Ost sind ab Dezember 2022 und die Leistungen in den Losen Nord und Ost-West ab Dezember 2023 zu erbringen. Die Vertragslaufzeit endet für alle Lose am 8. Dezember 2035, wobei der Auftraggeber jeweils die Vertragsdauer einseitig um bis zu zwei weitere Fahrplanjahre verlängern kann.

Die Bieter durften Angebote für alle Lose abgeben, wobei maximal zwei Lose an einen Bieter vergeben werden konnten. Die Aufträge für die Lose Nord und Ost waren bei Vorliegen von zuschlagsfähigen Angeboten an verschiedene Bieter zu vergeben. Den Vergabeunterlagen beigefügt ist auch der Verkehrsvertrag Akku-Netz (Ost/Nord/Ost-West), dessen Ziffer 7 unter der Überschrift "Abgeltung" auszugsweise wie folgt lautet:

"7.1 Systematik Die vom Land an das EVU zu leistende Abgeltung ergibt sich aus

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