Die Klägerin versorgt das Gebiet der Stadt L mit Wasser. Die Beklagte verfügt über eine Anlage, die einen Teil des in ihrem Betrieb benötigten Brauchwassers dem Rhein entnimmt. Das Frischwasser bezieht sie von der Klägerin. Nach deren Tarif hatte die Beklagte für den Wasserbezug in den ersten beiden Monaten des Jahres 1981 1,30 DM je cbm, danach 1,55 DM je cbm Frischwasser zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Bestandteil des Versorgungsvertrages sind im übrigen die "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der technischen Werke L am R"(im folgenden: AVB), die in der zugehörigen Anlage 1 unter anderem folgende Regelung enthalten:
"III. Tarif für Wasserbezieher mit eigenen Wasserversorgungsanlagen.
1. Bezug von Zusatzwasser
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|