BGH - Urteil vom 06.02.1985
VIII ZR 61/84
Normen:
AGBG § 8, § 9 Abs.1;
Fundstellen:
BB 1985, 1153
BGHZ 93, 358
DB 1985, 1338
DRsp I(120)150a-d
MDR 1986, 47
NJW 1985, 3013
WM 1985, 576

BGH - Urteil vom 06.02.1985 (VIII ZR 61/84) - DRsp Nr. 1992/4510

BGH, Urteil vom 06.02.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 61/84

DRsp Nr. 1992/4510

Inhaltskontrolle formularmäßiger Preisnebenabreden: (a) Abgrenzung zu - nicht kontrollfähigen - Entgeltregelungen; (b) "Abweichung von Rechtsvorschriften" im Sinne des § 8 auch bei Unvereinbarkeit mit nicht normierten Rechtsgrundsätzen; (c-d) Kontrolle einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wasserversorgungsunternehmens enthaltenen Klausel über besondere Abnahmepreise für Bezieher von Zusatzwasser,(d) orientiert am Maßstab des sogenannten (gebührenrechtlichen) Äquivalenzprinzips.

Normenkette:

AGBG § 8, § 9 Abs.1;

Tatbestand:

Die Klägerin versorgt das Gebiet der Stadt L mit Wasser. Die Beklagte verfügt über eine Anlage, die einen Teil des in ihrem Betrieb benötigten Brauchwassers dem Rhein entnimmt. Das Frischwasser bezieht sie von der Klägerin. Nach deren Tarif hatte die Beklagte für den Wasserbezug in den ersten beiden Monaten des Jahres 1981 1,30 DM je cbm, danach 1,55 DM je cbm Frischwasser zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Bestandteil des Versorgungsvertrages sind im übrigen die "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der technischen Werke L am R"(im folgenden: AVB), die in der zugehörigen Anlage 1 unter anderem folgende Regelung enthalten:

"III. Tarif für Wasserbezieher mit eigenen Wasserversorgungsanlagen.

1. Bezug von Zusatzwasser