BGH - Urteil vom 07.06.2001
VII ZR 286/99
Normen:
BGB § 631 ; ZPO § 829 ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

BGH - Urteil vom 07.06.2001 (VII ZR 286/99) - DRsp Nr. 2001/10385

BGH, Urteil vom 07.06.2001 - Aktenzeichen VII ZR 286/99

DRsp Nr. 2001/10385

(Klage eines Werkunternehmers auf Zahlung der vereinbarten Vergütung; Pfändung des Werklohnanspruchs; Berücksichtigung von Einwendungen)

Normenkette:

BGB § 631 ; ZPO § 829 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Werklohn und die Eintragung einer Sicherungshypothek. Der Beklagte hat sie mit dem Umbau und Ausbau einer Scheune in Z. zu einer Pension und Wohnung beauftragt. Er hat den Vertrag durch Kündigung vorzeitig beendet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf der Grundlage einer ergänzten Abrechnung überwiegend stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten.

Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als der Beklagte beanstandet, daß ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht berücksichtigt worden ist und Kippgebühren zugesprochen worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.

I. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die der Klägerin zustehende Vergütung nicht aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 13. Juli 1995 wegen insoweit fehlender Sachbefugnis zu kürzen.