d. »Es liegt im Rahmen allgemeiner Erfahrung, daß der durch einen Planungsfehler geschädigte Bauherr zur Klärung der Verantwortlichkeiten ein Beweissicherungsverfahren betreibt und daß er sodann den in diesem Verfahren anscheinend festgestellten Schädiger verklagt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist ebenfalls nicht zu bezweifeln, daß die aufgewandten Prozeßkosten innerhalb des Schutzzwecks liegen, dem die verletzten Pflichten des planenden Architekten dienen. In diesen Prozeßkosten hat sich das spezifische, durch die Vertragsverletzung herbeigeführte Risiko eines Zusatzschadens verwirklicht. ...
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