BGH - Urteil vom 11.07.1991
VII ZR 315/90
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BauR 1991, 745
DRsp I(123)356d
NJW-RR 1991, 1428
VersR 1991, 1254
WM 1991, 1773
ZfBR 1992, 222

BGH - Urteil vom 11.07.1991 (VII ZR 315/90) - DRsp Nr. 1992/570

BGH, Urteil vom 11.07.1991 - Aktenzeichen VII ZR 315/90

DRsp Nr. 1992/570

Mögliche Ersatzpflicht des Schädigers für Kosten eines Vorprozesses, den der Geschädigte - auf ein Gutachten hin - gegen einen »falschen« Beklagten geführt hat (hier: Vorprozeß des durch Planungsfehler geschädigten Bauherrn).

Normenkette:

BGB § 249 ;

d. »Es liegt im Rahmen allgemeiner Erfahrung, daß der durch einen Planungsfehler geschädigte Bauherr zur Klärung der Verantwortlichkeiten ein Beweissicherungsverfahren betreibt und daß er sodann den in diesem Verfahren anscheinend festgestellten Schädiger verklagt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist ebenfalls nicht zu bezweifeln, daß die aufgewandten Prozeßkosten innerhalb des Schutzzwecks liegen, dem die verletzten Pflichten des planenden Architekten dienen. In diesen Prozeßkosten hat sich das spezifische, durch die Vertragsverletzung herbeigeführte Risiko eines Zusatzschadens verwirklicht. ...