BGH - Urteil vom 11.12.2018
KZR 26/17
Normen:
GWB 2005 § 33 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2019, 129
BB 2019, 396
EuZW 2019, 200
JZ 2019, 464
NJW 2019, 661
WRP 2019, 474
ZfBR 2019, 395
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 111/14
OLG Karlsruhe, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 132/15

BGH - Urteil vom 11.12.2018 (KZR 26/17) - DRsp Nr. 2019/335

BGH, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen KZR 26/17

DRsp Nr. 2019/335

Bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell sind die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis weder hinsichtlich des Eintritts eines Schadens noch hinsichtlich der Kartellbefangenheit einzelner Aufträge erfüllt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und der Streithelferinnen zu 1 und 4 wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 2017 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GWB 2005 § 33 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz kartellbedingten Schadens in Anspruch.

Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Weichen und Schienen. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der S. GmbH.

Die Klägerin, ein regionales Verkehrsunternehmen, erwarb im Zeitraum 2004 bis März 2011 in 16 Fällen von der Beklagten oder deren Rechtsvorgängerin Gleisoberbaumaterialien. In 13 Fällen lagen den Verträgen Vertragsbedingungen zugrunde, die u.a. folgende Klausel enthielten: