BGH - Urteil vom 12.03.1998
III ZR 37/97
Normen:
BauGB §§ 58, 59 ;
Fundstellen:
NVwZ 1998, 657

BGH - Urteil vom 12.03.1998 (III ZR 37/97) - DRsp Nr. 1998/4822

BGH, Urteil vom 12.03.1998 - Aktenzeichen III ZR 37/97

DRsp Nr. 1998/4822

(Auslegung des Klagebegehrens gegen einen Umlegungsplan im Hinblick auf eine höhere Ausgleichszahlung)

Normenkette:

BauGB §§ 58, 59 ;

Tatbestand:

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer von Grundflächen zur Größe von insgesamt 14.216 m² im Bereich des Bebauungsplans "Im Sch." in der Gemarkung K. Zur Verwirklichung des Bebauungsplans leitete die Gemeinde (Beteiligte zu 2) mit Beschluß vom 24. Mai 1984 die Umlegung ein. Der Umlegungsausschuß (Beteiligter zu 3) hat unter dem 1. Oktober 1985 und - nach erfolgreicher Anfechtung durch den Beteiligten zu 1 - erneut unter dem 20. Juni 1988 einen Umlegungsplan aufgestellt.

Dieser sieht in seiner neuen Fassung nach Ausscheidung umfangreicher Flächen für örtliche Straßen und Wege sowie einen Kinderspielplatz die Zuteilung von 20 Bauplätzen - im wesentlichen des gesamten bisher unbebauten Geländes - an den Beteiligten zu 1 und eine Ausgleichszahlung des Beteiligten zu 1 von 23.625 DM vor. Auf den Widerspruch des Beteiligten zu 1 gegen den Umlegungsplan hat die Bezirksregierung den von ihm zu zahlenden Ausgleichsbetrag auf 16.730 DM reduziert.