BGH - Urteil vom 12.10.1989
VII ZR 140/88
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 635 »Sowieso«-Kosten 3
BauR 1990, 84
DB 1990, 879
DRsp I(138)578d-e
MDR 1990, 233
NJW-RR 1990, 89
WM 1990, 278
ZfBR 1990, 16
ZfBR 1992, 24, 25
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

BGH - Urteil vom 12.10.1989 (VII ZR 140/88) - DRsp Nr. 1992/1655

BGH, Urteil vom 12.10.1989 - Aktenzeichen VII ZR 140/88

DRsp Nr. 1992/1655

Anrechnung sogenannter »Sowiesokosten« auf einen Schadensersatzanspruch des Generalunternehmers gegen seinen gewährleistungspflichtigen Subunternehmer bleibt außer Betracht, wenn der Generalunternehmer die »Sowiesokosten« aufgrund vereinbarten Pauschalfestpreises dem Auftraggeber nicht in Rechnung stellen kann. * * *

Amtlicher Leitsatz:

»Ein Generalunternehmer, der von seinem Subunternehmer wegen eines Planungsfehlers Schadensersatz verlangen kann, aber gehindert ist, die bei der Mängelbeseitigung entstehenden Sowiesokosten seinem Auftraggeber/Besteller in Rechnung zu stellen, mit dem er einen Pauschalfestpreis vereinbart hat, braucht sich diese Sowiesokosten nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen zu lassen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 91, 206

Normenkette:

BGB § 635 ;

Tatbestand: