BGH - Urteil vom 12.10.1989 (VII ZR 140/88) - DRsp Nr. 1992/1655
BGH, Urteil vom 12.10.1989 - Aktenzeichen VII ZR 140/88
DRsp Nr. 1992/1655
Anrechnung sogenannter »Sowiesokosten« auf einen Schadensersatzanspruch des Generalunternehmers gegen seinen gewährleistungspflichtigen Subunternehmer bleibt außer Betracht, wenn der Generalunternehmer die »Sowiesokosten« aufgrund vereinbarten Pauschalfestpreises dem Auftraggeber nicht in Rechnung stellen kann.* * *
Amtlicher Leitsatz:
»Ein Generalunternehmer, der von seinem Subunternehmer wegen eines Planungsfehlers Schadensersatz verlangen kann, aber gehindert ist, die bei der Mängelbeseitigung entstehenden Sowiesokosten seinem Auftraggeber/Besteller in Rechnung zu stellen, mit dem er einen Pauschalfestpreis vereinbart hat, braucht sich diese Sowiesokosten nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen zu lassen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 91, 206)«