LG Mannheim, vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 275/09
OLG Karlsruhe, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 94/10
BGH - Urteil vom 15.08.2013 (I ZR 188/11) - DRsp Nr. 2013/21015
BGH, Urteil vom 15.08.2013 - Aktenzeichen I ZR 188/11
DRsp Nr. 2013/21015
a) Nach Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG ins deutsche Recht besteht der lauterkeitsrechtliche Schutz aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 5 Abs. 2UWG neben dem individualrechtlichen Schutz aus dem Markenrecht.b) An dem Grundsatz, dass in Fällen der Irreführung eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Allgemeinen ausscheidet, wird jedenfalls für die Fallgruppe der Irreführung über die betriebliche Herkunft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1UWG nicht festgehalten (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 25/80, GRUR 1983, 32, 34 = WRP 1983, 203 Stangenglas I).c) Soweit Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3UWG die Absicht des Werbenden voraussetzt, über die betriebliche Herkunft zu täuschen, reicht es aus, dass der Werbende mit bedingtem Vorsatz handelt, also eine Täuschung von Verbrauchern für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.d) Für die Anwendung der Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3UWG kommt es nicht darauf an, welche der Parteien den Vertrieb der Waren oder Dienstleistungen zuerst aufgenommen hat.e) Gleichartige, jeweils abgeschlossene Verletzungshandlungen lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus; im Rahmen der Verwirkung ist daher für das Zeitmoment auf die letzte Verletzungshandlung abzustellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 Rn. 23 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport).
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