Die Firma B. initiierte 1984 in Bad-O. ein Bauherrenmodell. Geplant war die Errichtung eines Geschäftshauses mit 15 Gewerbeeinheiten. Der Gesamtaufwand wurde auf rund 6,3 Mio. DM veranschlagt. Die G. GmbH, deren Geschäftsführer Eigentümer des Baugrundstücks war, übernahm neben anderen Funktionen die Baubetreuung. Die Klägerin war als Treuhänderin der Bauherren vorgesehen. Für ihre Tätigkeit sollte sie von jedem Bauherren eine Vergütung in Höhe von 4,28 % seines Gesamtaufwands erhalten. Am 21. Dezember 1984 erteilte der Beklagte der Klägerin den Auftrag, für ihn die Gewerbeeinheit G 11 zu erwerben. Ausweislich der Anlagen zum Geschäftsbesorgungsvertrag sollte die Einheit G 11 eine Nutzfläche von 175 qm haben und einem Miteigentumsanteil von 1.169,23/10.000 entsprechen; der für G 11 kalkulierte Gesamtaufwand war mit 737.600 DM angegeben. Die Klägerin nahm den Antrag des Beklagten an. Das Geschäftshaus wurde ein Jahr später fertiggestellt.
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