BGH - Urteil vom 17.01.1991
VII ZR 143/89
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
BB 1991, 574
BGHR BGB § 421 Bauherrenmodell 2
BGHR BGB § 675 Bautreuhandvertrag 8
BauR 1991, 356
DRsp I(138)609d-e
DZWIR 1991, 122
LM § 675 BGB Nr. 161
NJW-RR 1991, 662
WM 1991, 769
ZMR 1991, 215
ZfBR 1991, 102
ZfBR 1996, 262, 318

BGH - Urteil vom 17.01.1991 (VII ZR 143/89) - DRsp Nr. 1992/821

BGH, Urteil vom 17.01.1991 - Aktenzeichen VII ZR 143/89

DRsp Nr. 1992/821

d. Vertragliche Pflichten des im Bauherrenmodell eingeschalteten Treuhänders, insbesondere Kontroll- und Betreuungspflichten; e. Pflicht zum Ausgleich zwischen benachteiligten und begünstigten Bauherren bei nachträglichen Flächenveränderungen innerhalb der Aufteilung in Wohnungseigentum.

Normenkette:

BGB § 675 ;

Tatbestand:

Die Firma B. initiierte 1984 in Bad-O. ein Bauherrenmodell. Geplant war die Errichtung eines Geschäftshauses mit 15 Gewerbeeinheiten. Der Gesamtaufwand wurde auf rund 6,3 Mio. DM veranschlagt. Die G. GmbH, deren Geschäftsführer Eigentümer des Baugrundstücks war, übernahm neben anderen Funktionen die Baubetreuung. Die Klägerin war als Treuhänderin der Bauherren vorgesehen. Für ihre Tätigkeit sollte sie von jedem Bauherren eine Vergütung in Höhe von 4,28 % seines Gesamtaufwands erhalten. Am 21. Dezember 1984 erteilte der Beklagte der Klägerin den Auftrag, für ihn die Gewerbeeinheit G 11 zu erwerben. Ausweislich der Anlagen zum Geschäftsbesorgungsvertrag sollte die Einheit G 11 eine Nutzfläche von 175 qm haben und einem Miteigentumsanteil von 1.169,23/10.000 entsprechen; der für G 11 kalkulierte Gesamtaufwand war mit 737.600 DM angegeben. Die Klägerin nahm den Antrag des Beklagten an. Das Geschäftshaus wurde ein Jahr später fertiggestellt.